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   OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11   

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https://dejure.org/2011,80851
OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11 (https://dejure.org/2011,80851)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11 (https://dejure.org/2011,80851)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. August 2011 - 24 WF 588/11 (https://dejure.org/2011,80851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 158
    Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11
    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Ver-fahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11
    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Ver-fahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11
    Von daher ist ihr - je Kind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az: XII ZB 260/10, FamRZ 2010, 537) - ein Vergütungsanspruch von 550, 00 EUR gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erwachsen.
  • OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich der Verfahrensbeistand zur Begründung seiner Vergütungsansprüche auch auf vor seiner Bestellung ausgeführte Tätigkeiten berufen kann (bejaht von OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11; i. E. wegen der Bindungswirkung eines Beschlusses über die rückwirkende Bestellung auch: Senat, Beschluss vom 15.06.2015, 18 WF 1230/14, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15, FamRZ 2016, 160f.) in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen.
  • OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13

    Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder

    Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass dies nicht so ist (a.A. im Ergebnis 24. Zivilsenat, Beschluss vom 01.08.2011, 24 WF 588/11).
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